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FH_05_2016

ZEITARBEIT NEU GEREGELT Die Betroffenen sollten sich jedoch bereits jetzt dar-auf einstellen und die notwendigen Ände-rungen vornehmen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass zukünftig Werk-verträge vermehrt Heiko Greulich (li.) und Christian Andorfer, Rechtsanwaltssocietät protag Prof. Dr. Tuengerthal, Andorfer, Greulich & Prochaska Fotos: Colourbox.de, Rechtsanwaltssocietät protag Kostenlose Info-Pakete Mit je bis zu 10 verschiedenen Katalogen + Urlaubsführer mit 300 Anbietern weltweit Bitte Info-Paket(e) senden für: Bauernhof-Urlaub Wander-Urlaub Fahrrad-Urlaub Städte Familien-Urlaub Bauernhof Familie Wandern Einfach Coupon ausfüllen, ausschneiden und senden an: B&L MedienGesellschaft mbH & Co. KG Ridlerstraße 37 oder faxen an: 089/370 60 111 80339 München Absender: Vorname, Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Rad Städte Der neue Gesetzesentwurf behält viele alte Regelungen bei. So gibt es nach wie vor eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden und die Zeitarbeiter müssen vorher nament-lich konkretisiert werden. Zudem haben die Zeitarbeiter grundsätzlich nach neun Monaten einen Anspruch auf Gleichstellung (Equal Pay/ Equal Treatment). Eine Entschärfung der Regulierungen ergibt sich aus den neuen §§ 1 Abs. 1b und 8 Abs. 4 AÜG-E. Hier war ursprünglich eine Unterbre-chungsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Danach sollten bei einem mindestens sechs-monatigen Einsatz des Zeitarbeiters bei einem anderen Entleiher die Zeiten nicht für die Be-rechnung der Höchstüberlassungsdauer und des Equal Pay zusammengerechnet werden. Diese Frist wurde nun auf drei Monate ver-kürzt, danach beginnen die Fristen wieder neu zu laufen. HEBEL GEGEN WERKVERTRÄGE Es bleibt nun abzuwarten, wie sich das Gesetz im weiteren parlamentarischen Verfahren ent-wickelt und auf die Fleischbranche auswirkt. als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung qua-lifiziert werden, um zu den einschneidenden Sanktionen zu gelangen. Nach der neuen Defini-tion soll eine Arbeit-nehmerüberlassung bereits dann vor-liegen, wenn die Zeitarbeiter in die Arbeitsor-ganisation des Entleihers ein-gegliedert sind und seinen Wei-sungen unterliegen. Damit wird die Recht-sprechung aufgeweicht, die eine volle Eingliederung und ein ausschließliches Weisungs-recht des Entleihers verlangt hat. Es liegt zukünftig in der Hand der Ermittlungs-behörden und der Gerichte, bis zu welchem Grad von Eingliederungen und Weisungen eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dies wird der Hebel gegen Werkverträge sein. Be-troffene sollten daher auch ihre eigenen Werk-verträge genauer ins Auge nehmen und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2017 die Abläufe weitgehend risikoarm ge-stalten. www.protag-law.com Am 1. Juni 2016 beschloss das Bundeskabinett einen überarbeiteten Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Vieles bleibt beim Alten, einiges wurde entschärft, anderes nur scheinbar geändert.


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