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Kontrollberichte

Anspruch auf Kontrollberichte

Datum: 12.07.2019Quelle: Bayerische Verwaltungsgericht München | Foto: B&L MedienGesellschaft Ort: München

Bei festgestellten Beanstandungen haben Verbraucher einen Anspruch auf Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten. Das entschied das Verwaltungsgericht München, im Detail die 32. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit am 11. Juli 2019 bekanntgegebenen Beschlüssen vom 8. Juli 2019 (M 32 SN 19.1346 und M 32 SN 19.1389).

Via des Internetportals „Topf Secret“ hatten zwei Verbraucher hatten beim Landratsamt München um Mitteilung gebeten, ob sich bei zwei konkret benannten Bäckereien in den vergangenen zwei lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen Beanstandungen ergeben haben. Sollte dies der Fall seien, beantragten sie die Übersendung der Kontrollberichte. Das Landratsamt München teilte den Bäckereibetreibern mit, dass es die Berichte herausgeben werde. Dagegen durch die Bäckereibetreiber gestellten Eilanträge hat das Gericht abgelehnt.

Kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis

Das Gericht begründete seine Entscheidungen auch unter Würdigung gegenteiliger Rechtsprechung anderer bayerischer Verwaltungsgerichte wie folgt: Dem Informationsanspruch der Verbraucher stehen keine schützenswerten Belange der Bäckereibetriebe entgegen. So fallen festgestellte Verstöße nicht unter ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an deren Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse besteht. Zudem schützen die Grundrechte die Betriebe nicht vor Imageschäden und dadurch bedingte Umsatzeinbußen. Auch eine mögliche Veröffentlichung steht einer Herausgabe der Kontrollberichte nicht entgegen. Denn das Verbraucherinformationsgesetz regelt nur die behördliche Veröffentlichung, nicht aber eine solche durch Private wie das Internetportal „Topf Secret“. Auch entsteht durch die Veröffentlichung der behördlichen Kontrollberichte auf einer privaten Plattform nicht der Anschein eines behördlichen Informationshandelns.

Das Verbraucherinformationsgesetz begründet außerdem einen umfassenden Anspruch auf alle im Zusammenhang mit Beanstandungen stehende rechtlich relevante Informationen. Somit beschränkt sich der Anspruch auf Informationen über Beanstandungen anlässlich durchgeführter Kontrollen nicht auf ein konkretes Erzeugnis oder Verbraucherprodukt, sondern umfasst auch den Prozess der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung des Lebensmittelprodukts. Innerhalb von zwei Wochen können die Bäckereibetreiber gegen diese Beschlüsse Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Marco Theimer / Fleischnet

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