Page 81

FT_02_2016

„Strohschweine“ – in einigen Bereichen der Erzeugung sind diese längst Realität. t h e P i o n e e r i n Tr immi n g DER UANTENSPRUNG IM TRIMMING Ohne Limit: Mehr Leistung, mehr Geschwindigkeit: Das innovative Quantum® Trimmer-System sorgt für deutlich bessere Ergebnisse an allen Zerlegelinien. Gleichzeitig erhöhen auch die länger haltbaren Klingen, der geringere Energieverbrauch und der wartungslose Antrieb die Effi zienz. Halle 8 I E 44 Telefon: +49 (0)7043 95 99 545 I Fax: +49 (0)7043 95 99 546 info@bettchergmbh.de I www.bettchergmbh.de Foto: Danske Slagterier Schlachten & Tierschutz „Transport und damit zu-sammenhängenden Vor-gängen” und legt bis ins Detail fest, welche Bedin-gungen einzuhalten sind. Dazu zählen Bestimmungen zu Flächen- und Raumbedarf, zum Transport in Behältnissen und zur Pflege der Tiere. So dür-fen Nutztiere bei innerstaatlichen Transporten nicht länger als acht Stunden befördert werden. Bei Fahrt-strecken bis 65 km sind keine Zulassun-gen des Transportunternehmens, Sach-kundeschulungen des Personals und Be-fähigungsnachweise erforderlich. Diese müssen erst bei Transporten ab 65 km und bis zu acht Stunden vorliegen. Als „lange Beförderungen“ werden Transporte bezeichnet, die länger als acht Stunden dauern. Für diese sind z. B. Kontrolle und Zulassung der Trans-portfahrzeuge vorgeschrieben. Eine Zu-lassung setzt auch die Existenz eines Notfallplans für unvorhergesehene Situ-ationen während des Transports voraus. Die Fahrzeuge müssen mit einem Was-serversorgungs- und Temperaturüberwa-chungssystem, Luftzirkulation und einem Navigationssystem ausgestattet sein. Die Aufzeichnungen dieser Systeme sind drei Jahre lang aufzubewahren und Behör-den ggf. auszuhändigen. Der Schlachtvorgang Spätestens bei den gesetzlichen Grundla-gen für das Schlachten lohnt der Hinweis auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Es enthält den Tierschutz als Staatsziel. In Artikel 20a steht: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürli-chen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ord-nung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ In diesem Sinne präzisiert die Tierschutz- Schlachtverordnung TierSchlV, die „Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates“ vom 20. De-zember 2012 (BGBl. I S. 2982), in § 12 die Bedingungen für das Betäuben, Schlach-ten und Töten. Die „Tiere sind so zu be-täuben, dass sie schnell und unter Ver-meidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungs-losigkeit versetzt werden“. In der TierSchlV werden für Tiere als zulässige Betäubungsverfahren Bolzen-schuss, Kugelschuss, Zerkleinerung, Genickbruch, stumpfer Schlag auf den Kopf, Elektrobetäubung, Kohlendioxid- und Kohlenmonoxidbetäubung aufge-führt. Von Bedeutung für die industrielle Schlachtung sind Bolzenschussbetäu-bung, Elektrobetäubung und Betäubung mit Kohlendioxid. Bei Rindern finden wir die Bolzenschuss- und Elektrobetäu-bung, bei Schweinen meist Elektro- und Kohlendioxidbetäubung und bei Geflü-


FT_02_2016
To see the actual publication please follow the link above