Verpflichtende Angaben

Fleisch-Marketing_04_2015

wenn dieser vom ausgelobten Herkunftsort des Verarbeitungserzeugnisses selbst abweicht. Das heißt konkret: Wird beispielsweise ein Käse, dessen Milch aus Frankreich stammt, als „Italienischer Mozzarella“ angeboten, lautet die korrekte Bezeichnung „Italienischer Mozzarella aus französischer Milch“. Auf verpackten Produkten ist nach wie vor die Angabe des Grundund Endpreises verpflichtend. Gegebenenfalls muss das EUIdentifikationszeichen aufgedruckt sein. Außerdem braucht man die Bezeichnung des Lebensmittels, weiterhin hat die Zutatenliste mit der QuidRegelung Bestand. Hinzu kommen die Allergene. Die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsbeziehungsweise Verbrauchsdatum und Lagertemperatur gehören zu den Pflichtangaben. Anweisungen für bestimmte Aufbewahrung oder Verwendung müssen kenntlich gemacht werden. Der Lebensmittelunternehmer wird genannt, und die Herkunft beziehungsweise das Ursprungsland wird aufgedruckt. Wenn nötig, kommt eine Gebrauchsanleitung hinzu. Zu beachten ist, dass manche Angaben im selben Sichtfeld des Etiketts aufgedruckt sein müssen. Grundsätzlich verpflichtend Ab 1. April 2015 muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung des Lebensmittels angegeben werden. Wenn es keine Bezeichnung gibt, gelten die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs. Verwendet der Hersteller Phantasiebezeichnungen, muss er das Produkt genauer beschreiben. Diese Darstellung muss deutlich zu erkennen sein und direkt bei der Phantasiebezeichnung stehen. Fleisch, das eingefroren wurde, sowie Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die eingefroren wurden, sind nach der LMIV mit dem Einfrierdatum zu bezeichnen: „eingefroren am…“ Bisher war die Nährwertkennzeichnung auf den meisten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben. Deshalb haben die Angaben der Nährwerte eine Übergangsregelung bis zum 13. Dezember 2016. Ab diesem Datum ist die Angabe der Nährwerte grundsätzlich verpflichtend. Die Werte sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu beziehen. Außerdem kann angegeben werden, welchen Anteil an der empfohlenen Tageszufuhr das Lebensmittel bezogen auf eine erwachsene Person liefert. Zusätzlich Auch bei loser Ware muss eingehend informiert werden – beispielsweise über die Verwendung von Allergenen. An der Bedienungstheke kann die Auskunft mündlich erfolgen. sind auch Nährwertangaben pro Portion erlaubt. Bei Lebensmittelimitaten muss zukünftig deutlich angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Beispielsweise müsste bei einem Ersatzprodukt für Käse zusätzlich Checkliste • sind alle lebensmittel korrekt bezeichnet? • Ist die nettofüllmenge des lebensmittels erfasst? • sind die Verzeichnisse der Zutaten korrekt gepflegt? • sind die Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die allergien oder unverträglichkeiten auslösen können, eingepflegt? • Ist die Menge bestimmter Zutaten oder klassen von Zutaten angegeben? • sind Mindesthaltbarkeit oder Verbrauchsdatum ersichtlich? • Gibt es anweisungen für aufbewahrung oder Verwendung? • sind alle Herstellerinformationen bekannt? • Gibt es eine nährwertdeklaration? • Ist eine Gebrauchsanweisung, sofern notwendig, vorhanden? zum Zutatenverzeichnis angegeben sein, dass Stärke und Pflanzenfett enthalten sind. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung stehen und in einer Schriftgröße gedruckt sein, die mindestens 75 Prozent der Größe der Produktbezeichnung beträgt. Fleischerzeugnisse wie Formfleisch und vergleichbare Fischprodukte, die aus Stücken zusammengefügt wurden, müssen den Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ oder „aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen, wenn sie sonst den Anschein erwecken könnten, dass es sich um gewachsene Stücke Fleisch oder Fisch handelt. Wenige Ausnahmen Nur wenige Ausnahmen bestehen weiterhin, beispielsweise für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, lose Ware und unverarbeitete Erzeugnisse. Neu ist, dass auch bei loser Ware über die Verwendung von Allergenen informiert werden muss. Bisher war eine Allergenkennzeichnung nur auf Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend. In der Gastronomie und an Bedientheken kann die Auskunft mündlich erfolgen. Dann muss ein Schild, ein Aushang oder die Speisekarte auf diese Informationsmöglichkeit hinweisen. Außerdem müssen schriftliche Unterlagen über enthaltene Allergene vorhanden sein, die Konsumenten auf Wunsch einsehen können. 4/2015 · Fleisch-Marketing 41


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