Service - Recht so!: Zur Kasse vor der Kontrolle

FT_02_2015

Foto: © Gina Sanders – Fotolia.com, © Sergey Nivens – Fotolia.com Verpflichtende Kontrollgebühren haben auch lebensmittelverarbeitende Unternehmen in Teilen Deutschlands ab sofort zu erwarten, z. B. in Niedersachsen – noch ehe Beanstandungen vorliegen. Als erstes deutsches Bun-desland 18 2/2015 erhebt Nieder-sachsen seit November 2014 Kosten für reguläre, nicht-anlassbezogene Lebensmittel-kontrollen. Auch in Nordrhein- Westfalen sind Gebühren für 2015 geplant. Das wiederum bedeutet einen Mehraufwand für die Unternehmen. Nur sogenannte Kleinstunterneh-men, die weniger als zehn Per-sonen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbi-lanzsumme einen bestimm-ten Wert nicht überschreitet, sind von der Entrichtung der Pflichtgebühren ausgenom-men. Nachkontrollen, die auf-grund festgestellter Verstöße stattfinden, sind bereits bun-desweit kostenpflichtig. NRW-Umweltminister Johan-nes Remmel kritisierte bereits 2013, dass 2011 wegen Per-sonalmangels nur 65 % der geplanten Kontrollen durch-geführt wurden. Die Gebüh-renordnung solle deshalb eine effektive Lebensmittel-überwachung gewährleisten, da die Überwachungsbehör-den die Kosten damit decken können. „Unser Ziel bleibt die Verstärkung des Verbrau-cherschutzes. Wir wollen eine risikoorientierte Verbesserung der Kontrollen“, erklärte auch der niedersächsische Verbrau-cherschutzminister Christian Meyer. Denn durch vermehrte Kontrollen steige die Wahr-scheinlichkeit, Missstände frühzeitig zu entdecken. Risiko beeinflusst Die Gebührenordnung sieht eine Staffelung nach Umsatz-höhe vor: Unternehmen mit weniger als 125.000 E Jahres-umsatz zahlen pro Kontrolle z. B. maximal 56 E, Unternehmen, die zwischen 125.000 E und 250.000 E im Jahr umsetzen, maximal 92 E. Die Höhe der Gebühren für die Regelkontrollen bemisst sich auch nach einer möglichen EG-Zulassung des Betriebs und nach dem jeweiligen Aufwand. Daher kostet eine Betriebskontrolle in einem risikointensiven Be-trieb, die zeitlich aufwändiger ist, mehr. Gründe für einen größeren zeitlichen Aufwand können z. B. festgestellte und zu dokumentierende Män-gel sein. Die Intervalle der Regelkontrolle hängen zu-dem von der Risikobewertung (Klasse 1-9) der Betriebe ab. Während Betriebe der Risikoklasse 9 nur alle drei Jahre kontrolliert werden, ist dies bei Betrieben der Klasse 1 täglich der Fall. Kritik an den Kosten Einige namhafte Branchen-verbände hatten sich bereits 2014 in einem Positionspapier gegen die geplante Regelung ausgesprochen. Kosten seien nur zu tragen, „wenn eine Kontrolle auch tatsächliche Beanstandungen ergibt und es infolgedessen zu einer gebüh-renpflichtigen Nachkontrolle kommt“. Auch der Bund für Lebens-mittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) ist einer der Gegner gebührenpflichtiger Regelkontrollen. „Wir sind da-von überzeugt, dass Pflichtge-bühren nicht dazu dienen, dass nun das gewünschte Ziel der einheitlichen Kontrolldichte und -qualität erreicht wird“, erklärt BLL-Präsident Stephan Nießner. Klagen von Seiten be-troffener Unternehmen seien aus seiner Sicht „definitiv zu erwarten“. Minister Christian Meyer entgegnete, dass die Verstärkung der Kon- trollen nötig sei und nicht ohne Grund erfolge, räumte zeitgleich aber ein, dass er sich bewusst ist, dass man für jede Form der Gebühr keine Jubel-stürme zu erwarten habe und er mit Klagen rechne. Der BLL machte sich Anfang 2015 dafür stark, auch in Zu-kunft alles zu tun, um „eine Ausweitung dieses dreisten Griffs in den Geldbeutel der Unternehmen zu verhindern, zumal dadurch letztendlich die Verbraucher mit höheren Prei-sen belastet werden“. sar Zur Kasse vor der Kontrolle AUF EINEN BLICK  Die Entscheidung über Art und Weise der Finanzierung der Lebensmittelüberwachung ob-liegt den EU-Mitgliedsstaaten.  Regelkontrollen von Betrieben sind seit Ende November 2014 in Niedersachsen kostenpflich-tig (in Nordrhein-Westfalen für 2015 geplant).  Kleinstunternehmen sind von der Gebührenpflicht ausge-nommen.  Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Jahresumsatz sowie der Risikointensität des Betriebes.  Die Kontrollhäufigkeit richtet sich nach der Risikoeinstufung des Betriebes.  Nachkontrollen bei festgestell-ten Mängeln sind weiterhin kostenpflichtig.


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