Zügig schlachten

FH_06_2014

ZÜGIG SCHLACHTEN Das Tierschutzgesetz definiert die Schlachtung als die Tötung durch Blutentzug. Danach dürfen warmblütige Tiere nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzuges betäubt wurden. Dabei kommt neben der Qualifikation des Personals, insbesondere der technischen Ausstattung besondere Bedeutung zu. Nach § 13 des Tierschutzgesetzes ist ein Be-täubungsverfahren als tierschutzgerecht anzusehen, wenn es das Tier „schnell und ohne vermeidbare Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Warnehmungslosig-keit versetzt“. Die Abläufe beim Schlachten haben auch Einfluss auf die Qualität des Fleisches. Je nach Tierart sind unter-schiedliche Betäubungsarten angebracht. Die Tiere sollen möglichst ruhig betäubt werden. Dies vermeidet Stress für Tiere und die Mitarbeiter, verringert das Ver-letzungsrisiko und wirkt sich positiv auf Betäubungswirkung und Fleischqualität aus. Während in der Industrie die CO2- Betäubung immer öfter eingesetzt wird, setzen kleinere Betriebe nach wie vor die Bolzenschuss- bzw. Elektrobetäubung ein. Die Betäubung kann, muss aber nicht zwin-gend, in den Tod übergehen. Daher müs-sen die so betäubten Tiere innerhalb einer Minute nach dem Betäubungsvorgang ent-blutet werden. Für das Betäuben sind sach-kundige und geübte Personen notwendig. Einen Überblick über die Besonderheiten der Schlacht- methoden gibt der „Leitfaden für die Schlachtung in Betrie-ben des Fleischerhandwerks“, der beim Deutschen Fleischer- Verband bezogen werden kann. TIERSCHUTZGERECHT SCHLACHTEN Damit die Betäubung erfolgreich, also ohne Fehlbetäubung abläuft, muss sie am ruhig gestellten Tier durch geschultes Per-sonal durchgeführt werden. Das Betäubungsgerät muss gewartet Foto: Fleischerverband Bayern PRODUKTION 40 6/2014 


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