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Coronavirus

Update: Folgen Coronavirus

Datum: 04.03.2020Quelle: Deutscher Fleischer-Verband | Foto: Colourbox.de Ort: Frankfurt am Main

Die Ausbreitung des erstmalig im chinesischen Raum aufgetretenen Coronavirus SARS-CoV-2 hat weitere Teile der Welt und Europa erreicht. Auch in Deutschland steigt die Zahl der Infektionen damit weiter an. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausbreitung des Virus auch die Mitarbeiter von Unternehmen des Fleischerhandwerks betreffen kann. “Übertragen auf das Fleischerhandwerk bedeutet das, dass nicht auszuschließen ist, dass in einem solchen Fall große Teile oder sogar die gesamte Belegschaft einer Betriebsstätte mit Hausarrest belegt wird”, informiert der Deutscher Fleischer-Verband seine Mitgliedsbetriebe in einem Schreiben vom 4.3.2020. Bislang sei aber noch kein solcher Fall bekannt.

Verdachtsfall

“Für Fleischereien kommt es als vorbeugende Maßnahme insbesondere eine größtmögliche Sensibilisierung der Mitarbeiter in Betracht. Sie müssen angehalten werden, sich beim Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unbedingt vom Betrieb fernzuhalten und stattdessen zunächst eine ärztliche Klärung des Krankheitsbildes vornehmen zu lassen”, heißt es in diesem Schreiben weiter. Aktuell gäbe es keine Hinweise darauf, dass für Unternehmen, die mit Lebensmitteln arbeiten, zusätzliche Risiken bestünden.

Besteht der begründete Verdacht einer Infektion von Mitarbeitern, sind diese unverzüglich an einen (Betriebs-)Arzt zu verweisen und gegebenenfalls freizustellen. Dabei besteht in der Regel ein zeitlich begrenzter Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Gehalts gegenüber dem Arbeitgeber aus § 616 BGB, bei bestätigter Erkrankung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Arbeitgeber können einen Antrag auf Erstattung stellen. Darüber hinaus sind die betrieblichen Abläufe abzusichern. Die Rohstoffversorgung muss auch im Falle des Ausfalls eines Zulieferers oder Landwirts sichergestellt sein. Kommt es zu größeren Personalausfällen, sind etwa Absprachen mit Innungskollegen zur Aufrechterhaltung des Betriebs denkbar. Angesichts der sich täglich oder gar stündlich verändernden Situation ist eine stetige Verfolgung der aktuellen Entwicklungen geboten. Ein enger Kontakt zu den maßgeblichen Behörden und eine kooperative Mitwirkung ist zu empfehlen.

Behördliche Maßnahmen

Der Verwaltung stehen zur Verlangsamung der Ausbreitung, Verringerung der Erkrankungs- und Sterberaten, Sicherstellung der Versorgung, Beschränkung des Schadens für die Volkswirtschaft und der Information von Entscheidungsträgern und der Bevölkerung weitreichende Möglichkeiten zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit den in Nordrhein-Westfalen festgestellten Erkrankungen wurden beispielsweise strenge Untersuchungen und eine unverzügliche Quarantäne der Erkrankten sowie Schließungen öffentlicher Einrichtungen wie beispielsweise Kindergärten und Schulen angeordnet, der Publikumsverkehr einiger Amtsgerichte wurde eingestellt. Vor diesem Hintergrund können auch die Unternehmen des Fleischerhandwerks möglicherweise von weiteren Ausbrüchen des Virus durch erkrankte Mitarbeiter oder behördliche Maßnahmen betroffen sein. Konkrete Auswirkungen sind dabei vom Einzelfall abhängig. Zur jetzigen Zeit können nur vorbeugende innerbetriebliche Maßnahmen getroffen werden. Hierfür können sich die Unternehmen beispielsweise an dem Handbuch Betriebliche Pandemieplanung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe – BBK orientieren.

Erforderlich ist die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben, wie sie auch in der DFV-Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in handwerklichen Fleischereien beschrieben ist. Hierzu gehört insbesondere die Personalhygiene, das ausreichende Vorhalten von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie die Einschränkung und Kontrolle des Zutritts zu den Betriebsräumen. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sich die Viren bei Raumtemperatur bis zu neun Tage lang auf Oberflächen halten und infektiös bleiben können und Kälte und hohe Luftfeuchtigkeit die Lebensdauer steigern. Die üblichen Desinfektionsmittel sollen jedoch gut geeignet sein, um die Viren zu bekämpfen. Aufgrund der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers können Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen sein. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber die lückenlose Einhaltung der Hygieneregeln sicherstellen muss und die regelmäßige Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt ist.

Weitere Informationen zum Coronavirus, auch zur Aufklärung des Personals, sind beispielsweise auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts, des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und der BGN zu finden.

 

Martina Kalus / Redaktion

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