Anlass war ein Verkehrsverbot für ein Schinken-Imitat, das nur 9,6 % Fleischeiweiß, aber 33,3 % Fremdwasser enthielt. Laut Besschluss des Oberverwaltungsgerichtes Düsseldorf ist beim Irreführungsverbot (§11 Abs. 1 LFGB) vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstädnigen Durschnittsverbraucher auszugehen. Auslegungshilfen sind Produktbeschreibungen im Codex Alimentarius sowie in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches und in den warenkundlichen Standardwerken.