News vom 13.03.2007 | Rubrik: Recht | Kommentare: Bewertung:
Auf diese Folge aus einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts weist Prof. Dr. Thomas Klindt hin, Spezialist fuer Produkthaftung bei Noerr Stiefenhofer Lutz und Honorarprofessor fuer technisches
Sicherheitsrecht.
Nach einer Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (4C.298/2006), die erst kuerzlich in Deutschland bekannt wurde, muss der Klaeger anders
als in Deutschland keinen technischen Fehler des Produkts nachweisen. Der Anspruch besteht nach dem Urteil schon, wenn das Produkt nach
einer Wertung der Richter legitime Sicherheitserwartungen eines
Durchschnittsverbrauchers nicht erfuellt.