News vom 27.11.2006 | Rubrik: Recht | Kommentare: Bewertung:
In ihrer Entscheidung (BVerwG 3 C 30.05) stellten
die Richter des Obersten Verwaltungsgerichts am 23.11. fest, dass die Einfuehrung des Staatszieles Tierschutz an der Auslegung der Vorschriften des sogenannten Schaechtparagraphen nichts aendert.
Insbesondere die Begriffe "Religionsfreiheit" und "zwingende Vorschriften" seien, wie vom Bundesverfassungsgericht 2002 vorgegeben, auszulegen. Danach sei auch eine Gruppe Glaeubiger als Religionsgemeinschaft zu bezeichnen, wenn deren Mitglieder gemeinsam der Ueberzeugung sind, nur Fleisch betaeubungslos geschlachteter Tiere
verzehren zu duerfen. Als zwingende Vorschrift reiche die individuelle Ueberzeugung und glaubhafte Darlegung dieser Ueberzeugung aus.
Mit seinem Urteil stellt sich das Bundesverwaltungsgericht gegen den Willen von Gesetzgeber und Bevoelkerung. Denn der Tierschutz wurde 2002 nach einer hitzigen oeffentlichen Debatte ueber die Zulaessigkeit des betaeubungslosen Schaechtens in die Verfassung aufgenommen. Damals hatte die Rechtsprechung aufgrund der in der Verfassung verankerten Religionsfreiheit das betaeubungsloses Schaechten ohne Ruecksicht auf
Tierschutzaspekte unter relativ geringen Voraussetzungen fuer zulaessig erklaert.
Kein Urteil im Namen des Volkes: Noch im September dieses Jahres sprachen sich in einer Forsa-Umfrage im Auftrag der Stiftung Albert
Schweitzer fuer unsere Mitwelt 72 % der Wahlberechtigten fuer ein generelles Verbot des betaeubungslosen Schaechtens aus. "Eine
Elektro-Kurzzeit-Betaeubung der Tiere vor dem Schaechtschnitt ist mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren und aus Tierschutzsicht eine
zwingende Massnahme zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden des Tieres", so Sandra Gulla, Juristin und Vorsitzende von Provieh – Verein gegen tierquaelerische Massentierhaltung e.V.,. Sie beruft sich bei ihrer Einschaetzung u.a. auf Rechtsgutachten islamischer Religionswissenschaftler, z.B. der tuerkischen Anstalt fuer religioese Angelegenheiten (Diyanet Isleri Baskanligi) in Ankara und der Al-Azhar-Universitaet in Kairo.
Hessen hat eine Bundesratsinitiative vorbereitet, die auch von mehreren Bundeslaendern, u.a. Schleswig-Holstein, mitgetragen wird. Sie hat eine
Aenderung des so genannten Schaechtparagraphen zum Ziel hat. Hessen plant, eine betaeubungslose Toetung nur zu gestatten, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass das Tier dabei weniger
leidet als bei einer vorherigen Kurzzeitbetaeubung.
Hintergrund des Verfahrens:
Ein muslimischer Schlachter hatte geklagt, nachdem der Lahn-Dill-Kreis als zustaendige Behoerde ihm die nach dem Tierschutzgesetz notwendige Ausnahmegenehmigung fuer die betaeubungslose Schaechtung von Rindern und Schafen verweigert hatte. Grundsaetzlich darf ein warmbluetiges Tier gem. § 4 a Tierschutzgesetz nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betaeubt worden ist. Eine Ausnahmegenehmigung fuer ein Schlachten ohne Betaeubung (Schaechten) kann nach § 4a Abs. 2 Tierschutzgesetz jedoch erteilt werden, wenn zwingende religioese Gruende ein betaeubungsloses Schaechten vorschreiben.